Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeines
1.1 Soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben, gelten diese Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers sowie Ergänzungen sind für uns nur darin verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

1.2 Der Besteller erkennt mit Erteilung des Auftrages oder mit der Annahme der Lieferung nachstehende Bedingungen an.

2 Preise und Zahlung
2.1 Erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung werden mündliche sowie schriftliche Preisangebote verbindlich. Fehlen besondere Preisvereinbarungen gelten die Listenpreise des Lieferers.

2.2 Kosten für Verpackung, Frachten und Porti werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackung wird nicht zurückgenommen.

2.3 Für vom Besteller in Auftrag gegebene Sonderprüfungen werden die Prüfkosten gesondert berechnet.

2.4 Angebote sind stets freibleibend und haben allenfalls 4 Wochen Gültigkeit. Es bleibt vorbehalten bestätigte Preise zu verändern, falls sich die vom Kunden angegebenen Preis bestimmenden technischen Daten gegenüber den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Daten wesentlich ändern.

2.5 Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Die Zahlung mit Scheck gilt erst nach seiner Einlösung als erfolgt. Diskont- und Einziehungskosten trägt der Besteller.

2.6 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist werden ab dem Fälligkeitspunkt Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.

2.7 Gegen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn Gegenansprüche des Bestellers entweder unbestritten oder rechtskräftig festgelegt sind.

3 Aufträge
3.1 Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

3.2 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind branchenüblich und berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zu Annahmeverweigerungen.

3.3 Über Rahmenaufträge mit Abrufmengen müssen besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden.

3.4 Fertigungsmaterial wird für die gesamte Menge eingekauft und bei Auftragsannullierung, falls nicht anderweitig verwendbar, in Rechnung gestellt.

3.5 Ganz- oder Teilannullierungen können nach Fertigungsbeginn nicht mehr berücksichtigt werden. Über Rahmenverträge mit Abrufquoten müssen besondere Vereinbarungen getroffen werden. Für Einzelabrufe der Lose gilt unser Terminsystem. Wir sind berechtigt, ohne Abruf vorzufertigen. Kundenseitige Änderungen der Fertigungsunterlagen sind für den gesamten Rahmenauftrag ausgeschlossen.

4 Reproduktionsrecht
4.1 Für Entwürfe, die von uns angefertigt sind, bleibt uns das Reproduktionsrecht vorbehalten.

4.2 Eine Überprüfung, ob gelieferte Entwürfe oder Vorlagen gegen bestehendes Urheberrecht, Warenzeichen oder bei Gericht hinterlegte Gebrauchsmuster verstoßen, ist nicht möglich. Eine Haftung hieraus ist ausgeschlossen.

5 Korrekturabzüge und Freigabemuster
5.1 Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Zeichnungen und Mustern entbindet von jeder Haftung für nicht beanstandete Fehler.

5.2 Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch undeutliche und unvollständige Angaben entstanden sind, wird keine Verantwortung übernommen.

6 Lieferzeiten
6.1 Die Lieferzeit wird nach bestem Ermessen angegeben, sie ist unverbindlich. Wird die Herstellung oder Lieferung der bestellten Ware durch Umstände, die Fa. BHS Pro GmbH nicht zu vertreten haben, für uns unmöglich, gleichgültig, ob die Umstände in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit. Bei schriftlich vereinbarten Sonderprüfungen verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die für das Durchführen dieser Prüfungen notwendig ist.

6.2 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

6.3 Lieferzeitüberschreitungen oder verspätete Lieferung berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Annahmeverweigerung.

7 Gefahrenübergang
7.1 Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware, Filme, Layouts, Disketten, Magnetbänder, Skizzen etc. den Betrieb zum Kunden verlassen.

8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffern 8.5 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

8.4 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

8.5 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

8.6 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer nach rechtzeitiger Ankündigung seiner Verwertungsmaßnahme vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

8.7 Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.8 Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, z. B. Zinsen, Kosten) insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

8.10 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

8.11 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zu vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

9 Gewährleistung
9.1 Der Besteller hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Unwesentliche oder kleine Mängel an Material, Oberfläche oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind, berechtigen nicht zur Reklamation.

9.2 Bei fristgemäßen, berechtigten Reklamationen ist es frei gesellt , die gelieferte Ware nachzuarbeiten, Ersatz zu liefern oder entsprechend der Wertminderung der Ware dem Besteller Gutschrift zu erteilen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

9.3 Die Pflicht zur Reklamationsanerkennung entfällt bei jeder auch nur teilweisen Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ohne unsere vorherige Zustimmung.

10 Rücktritt
10.1 Der Verkäufer kann, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Besteller sich im Annahmeverzug und / oder Zahlungsverzug befindet, in Vermögensverfall gerät oder wenn über sein Vermögen ein gerichtlicher Vergleich oder das Konkursverfahren beantragt wird.

10.2 Im Falle des Rücktritts stehen dem Bestellen gegen uns keine Ersatzansprüche zu.

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Siegen.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand, sowohl sachlich als auch örtlich ist das Amtsgericht Köln, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, auch für sämtliche Scheck- und Wechselklagen.

11.3 Die Klage kann auch bei dem für den Besteller zuständigen, inländischen Gericht erhoben werden.



12 Salvatorische Klausel
12.1 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des übrigen Teils der Geschäftsbedingungen durch diese Unwirksamkeit nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien entsprechende Regelung im Wege der Ergänzung des Vertrages zu ersetzen.



Siegen, den 14.Februar 2012





Software-Lizenzvertrag
AN: Auftragsnehmer (BHS-Pro GmbH)
AG: Auftragsgeber (Kunde der BHS-Pro GmbH)

1 Nutzungsrechte
Der AN gewährt dem Kunden ein entgeltliches, zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung (Lizenz) der zur Auftragserfüllung entwickelten Software (nachstehend „Software“ genannt) und zur Weitergabe der Software an seine Kunden. Der Quellcode gehört nicht zum Lieferumfang.

Der AG darf keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Im Falle von Firmware oder anderer Software, die auf durch den AN entwickelten Hardware ausgeführt werden kann, ist es nicht gestattet die Software auf Hardware anderer Hersteller/Entwickler auszuführen.

Der AG darf die Software weder zurückentwickeln, dekompilieren noch disassemblieren. Im Übrigen bleiben §69d, 69e UrhG unberührt.

Der AN ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Hinweise auf Urheberrechte oder auf sonstige gewerbliche Schutzrechte, die sich auf oder in der Software befinden, dürfen weder verändert, beseitigt noch sonst unkenntlich gemacht werden.

2 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
Der AN gewährleistet - gemäß den Vorschriften der §434 ff BGB -, dass die Software mit den vom AN in der zugehörigen Programm-Dokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach den derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.

Der AN übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und nicht Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 1 Jahr nach Abnahme.

Erst nach einem Fehlschlagen der Nacherfüllung steht AG ein Recht auf Rücktritt oder Minderung zu. Bei einem Rücktritt wird der AG alle Datenträger mit der Software sowie die zugehörige Dokumentation an den AN zurücksenden und sämtliche, etwaig vorhandene Kopien vernichten.

3 Haftung
AN haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (außer Haftung für Körperschäden). Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insb. auch für Datenverluste und Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit zugunsten von AG eine Versicherung besteht.

Der AN haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass der AN deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

Der AN haftet nicht für Schäden, die durch dritte unter Zuhilfenahme der gelieferten Software entstehen.

4 Pflege der Software
Die Pflege der Software unterliegt ausschließlich den Bestimmungen eines gesonderten Software-Pflegevertrages („Service-Vertrag“).

5 Schutzrechte Dritter
Werden durch die Benutzung der von AN erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat AN auf seine Kosten nach Wahl von AG diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder VG schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. AN stellt AG ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen AG geltend machen.

6 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Siegen.

7 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.